Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Prüfer der Rechnungshöfe können mit RediPro© die Unverletztheit der Daten des Buchführungssystems sicherstellen. Dies ist ein bedeutender Qualitätsschritt und eine enorme Erleichterung bei Prüfungshandlungen.
Die Anforderungen, die ein System Doppelte Buchführung kennzeichnen
sind erfüllt. Um die Anforderungen an die GOBS zu erfüllen, muss darüber hinaus auch das organisatorische Umfeld des Buchführungspflichtigen eingerichtet sein. Diese organisatorischen Voraussetzungen hilft RediPro© ganz entscheidend zu erfüllen, sodass in technischer Hinsicht nicht nur kein Zweifel über die Ordnungsmäßigkeit aufkommen kann, sondern mit RediPro© wird die Ordnungsmäßigkeit bewiesen.
Buchführungspflichtige übersehen häufig, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme lediglich eine Präzisierung der GoB im Hinblick auf die DV-Buchführung darstellen und die Maßnahmen beschreiben, die der Buchführungspflichtige ergreifen muss, um sicherzustellen, dass die Buchungen und sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Für die Einhaltung der GoB ist auch bei der DV-Buchführung der Buchführungspflichtige verantwortlich.
Buchführungspflichtige sind oft der Meinung, dass eine Bescheinigung, dass mit dem verwendeten DV-Buchführungssystem die Möglichkeit (Zitat: " ... bei sachgerechter Anwendung ...") zur Erstellung einer GoBS gerechten Buchführung besteht, sie von der Verantwortung exculpieren würde. Eine ordnungsgemäße Buchführung kann auch mit Papier und Kopierstift aufgestellt werden, was bis zum Aufkommen der DV-Systeme ja auch usus war. Eine Bescheinigung der "... Möglichkeit ..." mit dem Vorbehalt "... bei sachgerechter Anwendung ..." ist allerdings nicht geeignet, dem Buchführungspflichtigen seine Verantwortung abzunehmen.
Alle Daten in RediPro© werden in beliebig vielen Geschäftsjahren gespeichert – revisionssicher ohne jeden Informationsverlust. In RediPro© wird grundsätzlich nichts überschrieben oder gelöscht. Nicht mehr gültige Daten werden als nicht mehr gültig gekennzeichnet und mit dem Datum der Ungültigkeit gespeichert. Alle Daten sind 100%ig nachvollziehbar – jedes Komma. RediPro© erfüllt die Vorschriften der GoBS und die davon abgeleiteten GdPdU per definitionem.
Einzelheiten zu den Rechten der Finanzverwaltung und deren Auswirkungen finden Sie hier unter Betriebsprüfung, GoBS, GDPdU, GoBD.
Ein in Deutschland übliches, von Sachverständigen der steuerberatenden Berufe ausgestelltes Testat (Softwarebescheinigung) über den jeweils aktuellen Programmstand von RediPro© (Deutschland) finden Sie hier als pdf zum Download.
Das Problem ist die prinzipielle Unmöglichkeit des Ausschließens von nicht garantiert feststellbaren Veränderungen in einem DV-System.
RediPro© kann ausschließen, dass eine solche Manipulation unbemerkt bleibt und gibt dem Prüfer ein Instrument an die Hand, mit dem er die Unverletztheit der Daten und die Stetigkeit der Aufzeichnungen unzweifelhaft feststellen kann. Vice versa kann der Prüfer mit RediPro© auch eine etwa vorgekommene Manipulation feststellen, sowie den genauen Zeitpunkt und die Stelle bestimmen.
Dadurch, dass bei RediPro© keine Informationen verloren gehen und die Anwendung RediPro© selbst nur die Rechte SELECT und INSERT benötigt, schließt RediPro© per definitonem "Radieren" aus. Das allein ist schon eine ganz andere Qualität als ".. ist verboten...". Eine mögliche Schwachstelle bliebe noch der Systemadministrator, der vielleicht für das verwendete DBMS mehr Rechte benötigte. Wenn etwas wenigstens möglich ist, kann es nicht ausgeschlossen werden. Weil es prinzipiell nicht möglich ist, kann auch RediPro© eine solche Manipulation durch einen Systemadministrator nicht ausschließen; aber RediPro© kann sicherstellen, dass jeder Manipulationsversuch garantiert vom Prüfer festgestellt wird und genau bestimmt werden kann.
Das schafft für alle Prüfer ein bisher nicht gekanntes Maß an Sicherheit und eine erhebliche Arbeitserleichterung.
Da die Methode von RediPro© verhältnismäßig leicht zu implementieren ist, gibt es keine vernünftigen Grund das bei DV-Systemen nicht allgemein zur Voraussetzung für ein GoBS gerechtes System zu machen. Machen Sie sich mit uns bekannt