1. Preise

Alle Preise beziehen sich auf die erworbene Version mit den vereinbarten Funktionen. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich die Umsatzsteuer, so erfolgt eine periodengerechte Abrechnung der Leistungen mit dem jeweils für die auch rückwirkende Abrechungsperiode geltenden Steuersatz. Die Preise kann der Lizenzgeber jährlich um bis zu 5% verändern, ohne dass dies einer Änderungskündigung gleichkommt. Darüber hinausgehende Preisänderungen gelten als vereinbart, wenn ab Zeitpunkt der Bekanntgabe mehr als 30 Tage vergangen sind und der Lizenznehmer keine Einwendungen erhoben hat.

2. Laufzeit von Verträgen

Software unterliegt u.a. technologischen Alterungsprozessen, die auch durch Wartungsleistungen nicht beliebig aufgehalten werden können und zu einem Verbrauch des Abnutzungsvorrates führen. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich und können ihre Ursache u.a. haben in Veränderungen der Umgebungsbedingungen, wie z.B. neue Betriebssysteme, neue Technologien (wie die z.B. beim Internet). Die Lebensdauer einer Software kann seriös nicht vorhergesagt werden. Die Lizenz beschränkt sich daher höchstens auf den Lebenszyklus der Software, mindestens aber für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer unterrichten, wenn ein Ende des Lebenszyklusses abzusehen ist.

Der Vertrag beginnt mit dem unter Abschnitt 14 genannten Datum oder mit der Erbringung der Leistung, wenn dieses Datum das frühere ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Laufzeit des Lizenzvertrages 24 Monate. Sie verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag sechs Monate vorher kündigt.

3. Verantwortung für die Auswahl

Für die Auswahl der Lizenzgegenstände ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der Einsetzbarkeit und Nützlichkeit für seine Anwendungsvorstellungen. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Lieferung oder Leistung, nicht jedoch ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.

4. Zugesicherte Eigenschaften und Gewährleistung

Auch bei an sich fehlerfreier Software kann es aufgrund von Bedingungen, die durch das Umfeld, in dem sie installiert ist u.U. zu nicht erwarteten Ereignissen kommen. Nach dem Stand der Technik kann daher aus tatsächlichen und prinzipiellen Gründen keine völlige Fehlerfreiheit in jedem Fall angenommen werden. Aus diesem Grunde wird der Abschluss eines Wartungsvertrages dringend empfohlen.

Die ggf. erforderlichen Anpassungen an neue gesetzliche Bestimmungen sind nicht Gegenstand des Lizenzvertrages oder der Gewährleistung. Derartige Leistungen können mit einem Wartungsvertrag bezogen werden.

Die Hersteller von Softwarekomponenten liefern von Zeit zu Zeit gegen Lizenzgebühren Verbesserungen oder Versionsänderungen. Vorwiegend Windows-Produkte von Microsoft sind davon betroffen. Diese Verbesserungen oder Versionsänderungen müssen aus Gründen der Kontinuität in der technischen Weiterentwicklung zumindest teilweise vom Lizenzgeber implementiert werden. Dies trifft insbesondere regelmäßig dann zu, wenn Anwendungssoftware auf neu an den Markt gekommene Betriebssysteme (z.B. Windows 95 zu Windows 98 zu Windows 2000, XP, oder Windows NT, Vista Versionen) angepasst werden muss. Die hierfür erforderlichen Anpassungsnotwendigkeiten sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf zugesicherte Eigenschaften und nur auf den ausgelieferten Lizenzgegenstand.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufleute und Unternehmer ein Jahr und für Verbraucher zwei Jahre oder jeweils die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des Landes, für das die Gewährleistung gilt, je nachdem, welche der Fristen kürzer ist.

Die Gewährleistung umfasst die Herstellung der Funktionen, für die die Lizenzgegenstände entwickelt worden sind. Der Lizenznehmer ist in keinem Fall berechtigt, scheinbare oder tatsächliche Fehler des Lizenzgegenstandes selbst zu beheben.

Offene Fehler sind binnen 5 Tagen ab Auslieferung des Lizenzgegenstandes in Textform zu rügen.

Versteckte Fehler sind binnen 5 Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Ein Gewährleistungsfall liegt dann vor, wenn der Lizenznehmer den Nachbesserungsanspruch innerhalb der Prüfungsfristen konkretisiert hat und etwa festgestellte Fehler so von ihm dokumentiert und dem Lizenzgeber übermittelt wurden, dass sie nachvollziehbar sind. Der Lizenznehmer hat also eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf jede dem Lizenznehmer zumutbare Handlung, die geeignet ist, die Ursache des Fehlers zu untersuchen. Der Lizenzgeber schuldet dem Lizenznehmer alsdann die Nachbesserung.

Auf Verlangen des Lizenzgebers wird der Lizenznehmer die Dokumentation mit einem dem Lizenznehmer kostenfrei zur Verfügung gestellten Dokumentationsverfahren vornehmen.

Der Lizenzgeber ist berechtigt, Umgehungslösungen statt einer Nachbesserung anzubieten, wenn die Umgehungslösung den Arbeitsablauf des Lizenznehmers nicht unangemessen beeinträchtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Lizenzgeber das Recht, die Nachbesserung zu wiederholen oder fortzusetzen. Schlägt die Nachbesserung eines konkreten Fehlers auch nach dem dritten Male fehl und kann auch keine Umgehungslösung angeboten werden, hat der Lizenznehmer das Recht auf Wandlung oder Minderung.

Nachbesserungen können durch das Internet bereitgestellt werden. Sollte beim Lizenznehmer ein Internetzugang nicht eingerichtet werden können, trägt er die Kosten für alle durch das Fehlen des Internetzugangs entstehenden Kosten, sofern die Nachbesserungen durch das Internet bereitgestellt werden.

5. Begriffsbestimmungen


Upgrade

Upgrade grenzt sich von den Begriffen Update oder Wartung wie folgt ab: Durch Upgrades werden neue Funktionen hinzugefügt. Das Hinzufügen neuer Funktionen kann auch eine Erweiterung von vorhandenen Funktionen bedeuten, die über das Verbessern vorhandener Funktionen (Update) hinausgeht und zusätzlichen funktionalen Nutzen bieten. Ein solches Upgrade kommt u. a dadurch zustande, dass eine individuelle Programmierung für einen speziellen Fall erfolgt. Diese Leistung wird im Einzelfall gesondert abgerechnet. Ein solches Upgrade liegt auch dann vor, wenn AN Verbesserungen in die Anwendungssoftware ein­arbeitet, die über den Leistungsumfang von Updates hinausgehen. AN wird dem Kunden von Zeit zu Zeit solche zusätzlichen Funktionen anbieten. Es steht dem Kunden frei, die Funktion zu erwerben. AN behält sich vor, im Einzelfall solche Upgrades auch ohne gesonderte Berechnung zu liefern, wenn AN dies für zweckmäßig hält.

6. Geheimhaltung

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, evtl. mitgeteilte geheime Informationen über Softwareentwicklungen, die dem Lizenznehmer insbesondere im Zusammenhang mit Neuentwicklungen, Vorführungen, Versuchen und Gesprächen bekannt geworden sind, geheim zu halten.  Hierzu gehören auch Zugangspassworte und Zugangswege, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zur vertragsgemäßen Benutzung der Software überlässt. Der Lizenznehmer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lizenzgeber behält sich das alleinige und uneingeschränkte Recht zu Schutzrechtsanmeldungen solcher Elemente vor.

7. Haftung

Für Personenschäden haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. Für sonstige Schäden haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn er selbst oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Erfolgt eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung des Lizenzgebers auf solche typischen Schäden begrenzt, die für den Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.

Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche. Die Haftung des Lizenzgebers beschränkt sich, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, auf die zu den Bestimmungen über Kauf analoge Wandlung oder Minderung und beschränkt sich, soweit zulässig, auf höchstens den Lizenzpreis. Jede Haftung für irgendwelche Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz den Ausschluss zulässt. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

8. Zahlung

Vereinbarte Preise sind grundsätzlich fällig Zug um Zug bei Lieferung in Euro der Europäischen Zentralbank. Wechsel und Schecks und andere Zahlungsmittel, die nicht gesetzli­che Zahlungsmittel sind, werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben oder abgelehnt werden. Bei Zahlungsverzug kann der Lizenzgeber Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berech­nen. Die Auf­rechnung ist nur mit vom Lizenzgeber anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Lizenznehmer aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Der Lizenzgeber ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen, sofern die Form und der Inhalt den gesetzlichen Anforderungen genügt.

9. Widerrufsrecht

Angebote richten sich ausschließlich an solche Personenkreise, die nicht Verbraucher im Sinne des BGB § 13 sind. (Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann). Für den Fall, dass der Lizenzgeber dennoch den Abschluss eines Vertrages mit einer Person, die dem Personenkreis des BGB § 13 zuzurechnen ist , durchführt gilt folgendes

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist an den Lizenzgeber zu richten.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.

Sämtliche Bestimmungen über die Geheimhaltung bestehen jedoch auch bei wirksamem Widerruf aus Gründen der Regelungen zum Widerrufsrecht für Verbraucher fort.

10. Schlussbestimmungen

(1)    Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Schriftformklausel kann nur schriftlich geändert werden.

(2)   Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages von Zeit zu Zeit ggf. neuen Erfordernissen anzupassen. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, wenn der Lizenznehmer der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Lizenznehmer mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

(3)   Etwaige Änderungen in den Rechtsverhältnissen des Lizenznehmer und zu Änderungen über den Ort der Geschäftsausübung, namentlich Sitzverlegungen, Errichtung von Niederlassungen u.ä. wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich mitteilen.

(4)   Verstößt der Lizenznehmer gegen diesen Vertrag, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Kündigt der Lizenzgeber wegen eines Verstoßes gegen diesen Vertrag aus wichtigem Grund, ist der Lizenzgeber berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75% der Summe aller Entgelte, die der Lizenznehmer bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen, sofern der Lizenznehmer nicht nachweist, dass dem Lizenzgeber tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5)   Der Lizenzgeber kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen geeigneten Dritten übertragen oder seine Forderungen auf Dritte ganz oder teilweise übertragen.

(6)   Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG)

(7)   Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist nach Wahl des Lizenzgebers Berlin oder Düsseldorf Erfüllungsort und für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand. Der Lizenzgeber ist darüber hinaus berechtigt, den Lizenznehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Hat der Lizenznehmer seinen Sitz außerhalb der Bundrepublik oder nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt, so kann nach Wahl des Lizenzgebers auch London oder das Land, in welchem der Lizenznehmer seine Niederlassung (Haupt oder Zweigniederlassung) hat, vom Lizenzgeber als Gerichtsstand gewählt werden.

(8)   Ergänzend gelten, soweit vorliegend, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lizenzgebers. Sofern in diesen AGB etwas anderes bestimmt ist, wird die entsprechende Bestimmung durch die Bestimmung dieses ergänzenden Vertrages ersetzt.

(9)   Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Vereinbarung wirtschaftlich am nächsten kommt.

11. Zugesicherte Eigenschaften

Allgemein

Doppelte Buchführung gemäß den Anforderungen des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung (AO). Die softwaretechnischen Voraussetzungen zur Erstellung einer den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung und Speicherbuchhaltung (GoBS)

Speziell

Die Erfüllung der Anforderungen aus dem Pflichtenheft (die vertraglich bindende, vom Lizenzgeber erarbeiteten Realisierungsvorgaben in detaillierter Beschreibung) soweit es ausdrücklich als Bestandteil des Lizenzvertrages bezeichnet und dem Vertrag beigefügt ist.

12. Lizenzgegenstände

Siehe Systemschein(e). In den Systemscheinen ist die genaue Spezifikation einschließlich der Preise zu den einzelnen Leistungen aufgeführt.