Wartungsbedingungen

Auch bei an sich fehlerfreier Software kann es aufgrund von Bedingungen, die durch das Umfeld, in dem sie installiert ist u.U. zu nicht erwarteten Ereignissen kommen. Nach dem Stand der Technik kann daher aus tatsächlichen und prinzipiellen Gründen keine völlige Fehlerfreiheit in jedem Fall angenommen werden. Aus diesem Grunde wird der Abschluss eines Wartungsvertrages dringend empfohlen.

1.      Schutzrechte

Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrat zum Erhalt der Verwendbarkeit und Betriebssicherheit der zu wartenden Software für den Zeitraum ihres Lebenszyklusses. Hierzu gehören korrektive Maßnahmen, also die Beseitigung von Fehlern und die Mängelbehebung.

Die Wartung leistet damit einen erheblichen Beitrag zur Investitionssicherheit.

Nicht Gegenstand des Wartungsvertrages sind

·         Anpassung der Software an veränderte technische Bedingungen (z.B. Anpassung an andere Betriebssysteme)

·         Ergänzung und Verbesserung oder die Lieferungen von zusätzlichen Funktionen

Hierzu gehören die Anpassung an veränderte Umfelder, wie z.B. andere Betriebssysteme als das für welches die Software im Zeitpunkt des Beginns des Wartungsvertrages bestimmt war oder die Anpassungen an veränderte neue gesetzliche Bestimmungen. Dasselbe trifft auch auf andere Änderung des Umfeldes zu wie z.B. Datenbanksysteme. Der Wartungsvertrag erfasst nicht die Überarbeitung der Software, um sie zu verbessern, ihre Funktionalität zu erweitern und sie an neue Anforderungen anzupassen.

Änderungen an oder Ergänzungen zu den Lizenzgegenständen, die aufgrund von Lieferungen des AN im Rahmen von Verträgen zur Anpassungen der Software an veränderte technische Bedingungen (Updates) oder aufgrund von funktionalen Verbesserungen und Erweiterungen der Software (Upgrades) erfolgen, werden von jeweils diesen Bestimmungen erfasst.

2.      Voraussetzungen

Um dem AN die Erfüllung des Vertrages zu ermöglichen, benötigt der AN die Mitwirkung des AG. Probleme und Fehler müssen, soweit dies möglich ist, eindeutig definiert und bei Bedarf schriftlich dokumentiert werden. Weitere Voraussetzungen beim AN für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wartung sind:

a.       Internetverbindung mit DSL-Anschluss oder (leistungsfähiger)

b.      Eine Sprechverbindung mit einer Sprechgarnitur (Headset)

c.       E-Mail Anschluss mit laufender E-Mail Abfrage

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Betriebssystem entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu aktualisieren und Updates zu installieren.

3.      Wartungspreis

Die Preise sind in einem gesonderten Systemschein oder in einer individuellen Bestellung geregelt.

4.      Laufzeit des Vertrages

Die Laufzeit richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen. Der Wartungsvertrag endet jedoch mit der Beendigung des Lizenzvertrages für den Wartungsgegenstand.

5.      Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den allgemeinen Bedingungen des Lizenzgebers / Auftragnehmers.


Software Betreuungsvertrag (Hotline)

Der Software Betreuungsvertrag ist als sogenannte Hotline ausgeprägt und dient der schnellen fernmündlichen Unterstützung bei allgemeinen Fragen zur Bedienung von Software oder bei der Unterstützung in Fragen zum fachlichen Umfeld, der die Software dient. Ein Hotline-Vertrag kann daher das u.U. zeitraubende Studium von Dokumentationen vermeiden helfen und so wertvolle Arbeitszeit einsparen. Der Software Betreuungsvertrag hilft bei der Bewältigung der Aufgabe, mit dem eingesetzten Softwarewerkzeug die gewünschten Arbeitsergebnisse zu erzielen.

6.      Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist je nach vereinbartem Umfang

 

-          die fernmündliche Erläuterung der Bedienung der Anwendungsprogramme.

-          Inhaltliche Beratungen, die das jeweilige Arbeitsgebiet selbst betreffen

Für darüber hinaus gehende Beratungsleistungen, wie z.B. Projektberatung, Ausarbeitung von Anforderungen, Pflichtenhefte u.ä. können im Einzelfall entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

7.      Voraussetzungen

Um dem AN die Erfüllung des Vertrages zu ermöglichen, benötigt der AN die Mitwirkung des AG. Voraussetzungen beim AN für die ordnungsgemäße Abwicklung des Updatevertrages sind:

 

d.      Interverbindung mit DSL-Anschluss oder leistungsfähiger

e.       Feste IP-Adresse oder ein fester DNS-Name.

f.        Eine Sprechverbindung, mit einer Sprechgarnitur (Headset)

g.       E-Mail Anschluss, mit laufender E-Mail Abfrage

 

Probleme, Fehler und Fachfragen müssen, soweit dies möglich ist, eindeutig definiert und bei Bedarf schriftlich dokumentiert werden. Die Fehler müssen nachvollziehbar, d.h. wiederholbar sein.

Die Bedienung der Software setzt eine gründliche Einarbeitung voraus und eine ausreichende fachliche Qualifikation des Bedienungspersonals über das Arbeitsgebiet an sich.

Der Aufwand für Hotline ist sehr stark von der Qualifikation, Erfahrung und Motivation des Bedienungspersonals abhängig. Deshalb ist eine qualifizierte Schulung und Grundeinweisung des Personals erforderlich. Sofern andere als bereits ausgebildete Mitarbeiter des AG die Software bedienen und einsetzen sollen, ist eine Grundeinweisung für diese Mitarbeiter(innen) Voraussetzung für die Hotline Leistung; dies betrifft insbesondere auch den Wechsel von Personal oder die Erweiterung des Personals.

Eine Liste der Personen, die Anspruch auf Unterstützung nach diesem Vertrag haben, ist dem Vertrag beigefügt. Sollen andere oder weitere Personen Anspruch auf Unterstützung nach diesem Vertrag bekommen, so muss der Vertrag ergänzt werden.

8.      Preise

Der Preis für die Dienstleistung gliedert sich in Mindestvergütung (Grundpauschale) und zeitabhängige Preiselemente.

Mit der Grundpauschale werden u.a. schon die Bereitstellung geeigneten Personals finanziert, gleichgültig, ob zeitabhängige Leistungen erforderlich werden oder nicht. Für dieses Vorhalten geeigneten Personals und der erforderlichen Arbeitsmittel entstehen dem AN bereits Kosten, die durch die Mindestvergütung, die der AG an den AN zahlt, finanziert werden.

Evtl. anfallende Telefonkosten werden gesondert berechnet.

Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung.

Im übrigen gelten die Preisbestimmungen der AGB

9.      Laufzeit des Vertrages

Die Laufzeit richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen. Der Software-Betreuungsvertrag Hotline endet jedoch mit der Beendigung des Lizenzvertrages.

10. Erbringung der Leistungen

Die Erbringung der Leistungen erfolgt während der normalen Arbeitszeit (montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr). Ggf. erforderliche Unterstützung an anderen Tagen oder zu anderen Zeiten wird gesondert abgerechnet. Als Feiertrage im Sinne des Vertrages gelten auch der 24.12. und der 31.12.

11. Vertragsgegenstände und Preise

Der Umfang der Hotline und auf welche Lizenzgegenstände sie sich bezieht, sowie die  Preise sind in einem gesonderten Systemschein oder in einer individuellen Bestellung geregelt.