Lizenzbestimmungen

1.      Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist ein im Folgenden näher definiertes Nutzungsrecht für die unter Lizenzgegenstände oder Lizenzmaterial genannten Produkte. Zu den Lizenzgegenständen gehört neben den Computerprogrammen auch die als Datenbankwerk urheberrechtlich geschützte Struktur, die in Form von Metadaten eine besondere eigentümliche geistige Schöpfung darstellt und die der systematischen, methodischen Anordnung der Daten in der Datenbank dient.  Das Datenbankwerk ist schutzwürdiges Betriebsgeheimnis des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer erwirbt kein Eigentum an Lizenzgegenständen.

Nicht Gegenstand des Vertrages sind alle in der Umgebung der Lizenzgegenstände für die zweckmäßige Verwendung der Lizenzgegenstände vorkommenden Elemente wie z.B. Betriebssystem, Datenbank, Datenbank Management System (DBMS).

Änderungen an oder Ergänzungen zu den Lizenzgegenständen, die aufgrund von Wartungsleistungen (Updates) oder aufgrund von funktionalen Verbesserungen und Erweiterungen der Software, die über die Leistung Update hinausgehen (Upgrades) oder aus anderen Gründen erbracht werden, sind von diesen Lizenzbestimmungen erfasst.

2.      Umfang der Rechtseinräumung

Das Lizenzmaterial darf vom Lizenznehmer nur in dem in diesem Vertrag genannten Umfang (z.B. Anzahl Nutzer, Anzahl Clients, CPU, Server, Anzahl ASP (Application Service Provider) Nutzer) und nur zu den in diesem Vertrag genannten Zwecken verwendet werden. Jeder nicht ausdrücklich genannte Verwendungsumfang oder Verwendungszweck ist ausgeschlossen, auch wenn der Ausschluss in diesem Vertrag nicht expressis verbis bezeichnet ist. Eine etwaige spezifische Bezeichnung eines Verwendungsausschlusses oder Verwendungsumfangs impliziert nicht, dass nicht ausdrücklich bezeichnete Ausschlüsse eingeschlossen sind. Eine weitergehende als die ausdrücklich genannte Rechtseinräumung bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

-          Die räumliche Nutzung beschränkt sich auf das Land, für das das Nutzungsrecht eingeräumt wird.

-          Das Nutzungsrecht ist einfach, also nicht ausschließlich (exklusiv).

-          Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar.

-          Eine Bearbeitung des Lizenzgegenstandes ist nicht zugelassen.

-          Vermietung, Verleasen oder die Vergabe von Unterlizenzen und jegliche andere Überlassung an Dritte sind nicht zugelassen.

3.      Fremde Elemente

Das Einbinden von Elementen (z.B. Plugins) in die RediPro Umgebung ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht gestattet.  Der Lizenzgeber wird aber, wenn die Verträglichkeit  mit RediPro gewährleistet ist und die Qualitätsanforderungen, die der Lizenzgeber an solche Elemente stellt, erfüllt sind, die Genehmigung erteilen. Die Qualitätsanforderungen gelten als erfüllt, wenn das Element vom Lizenzgeber oder einer von RediPro ausdrücklich hierfür autorisierten Stelle zertifiziert worden ist.

4.      Verbot der Rückübersetzung

Nicht erlaubt ist es, Programme oder Teile von Programmen zu rekonstruieren, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder deren interne Funktionsweise anderweitig zu analysieren oder auszuspähen oder Werkzeuge mit entsprechenden Funktionen auf die Programme oder Teile von Programmen anzuwenden, sofern eine solche Handlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Jeder Versuch berechtigt den Lizenzgeber zur sofortigen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Für jeden Fall einer etwaigen Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 50.000,-- (fünfzigtausend Euro) vereinbart, ungeachtet eines etwa höher oder niedriger substantiierbaren Schadens, wobei die Geltendma­chung eines tatsächlich höher entstandenen Schadens unberührt bleibt.

5.      Rechte Dritter

Der Lizenzgeber versichert, dass er berechtigt ist, dem Lizenznehmer die zur Erfüllung dieses Vertrages einzuräumenden Nutzungsrechte zu erteilen. Sofern der Lizenznehmer von Dritten mit der Behauptung in Anspruch genommen wird, seine vertragsmäßige Nutzung der Software verletze deren gewerbliche Schutzrechte, wird der Lizenzgeber derartige Ansprüche abwehren bzw. den Lizenznehmer von allen Nachteilen freistellen.

6.      Archivierung

Wenn der Vertrag beendet ist, wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer geeignete Mittel zur Verfügung stellen, mit denen der Lizenznehmer es möglich machen kann sicherzustellen, dass während der Dauer der DV-Speicherung die mit RediPro erstellen  Aufzeichnungen jederzeit innerhalb angemessener Frist verfügbar und lesbar gemacht werden können.

7.      Änderungen und Ergänzungen am Lizenzmaterial aufgrund von Anforderungen des Lizenznehmers.

Die Abnahme bei Individualsoftware und angepasster Standardsoftware gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Installation oder Übergabe der Software substantiierte Beanstan­dungen erhoben hat. Voraussetzung für eine Fehlerbehebung ist die genaue Beschreibung eines etwaigen Fehlers.

Auch an individuell vom Lizenzgeber für den Lizenznehmer erstellter Software erwirbt der Lizenznehmer kein Eigentum sondern lediglich ein Nutzungsrecht, es sei denn, dass der Eigentumsübergang auf den Lizenznehmer für die individuell erstellte Software ausdrücklich gesondert schriftlich geregelt worden ist. Auch in diesem Fall verbleiben die Urheberrechte beim jeweiligen Urheber, der die Software erstellt hat und die Rechte an der Software können von ihm bzw. vom Inhaber der Verwertungsrechte ungeachtet der Rechte des Lizenznehmers beliebig verfügt werden.

8.      Schutzrechte

Das Lizenzmaterial unterliegt dem Urheberrechtsschutz und ggf. anderen Schutzrechten wie z.B. Patent, Geschmacks- oder Gebrauchsmuster.

Das Lizenzmaterial und alle damit im Zusammenhang stehenden Dokumentationen und Unterlagen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Bestimmungsmäßigkeit ergibt sich aus diesem Vertrag. Insbesondere dürfen das Lizenzmaterial, Dokumentationen oder Teile davon nicht Dritten überlassen werden. Dritten darf auch keine Einsicht gewährt werden, die nicht dem bestimmungsgemäßen Zweck dient oder nicht dem bestimmungsgemäßen Umfang entspricht. Ebenso dürfen Funktionen oder Zusammenhänge nur selbst dokumentiert werden, um sie bestimmungsgemäß zu verwenden. Alle Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit dem Lizenzmaterial stehen, sind im Zeitpunkt ihrer Entstehung Eigentum des Lizenzgebers.

Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

9.      Lizenzumfang und Preise

Der Lizenzumfang und die Preise sind in einem gesonderten Systemschein oder in einer individuellen Bestellung geregelt.

10. Laufzeit

Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach den allgemeinen Bedingungen.